(hier als pdf-Datei)
Antrag nach §§ 48, 75 Abs. 2 S. 2 sowie ggfs. §§ 48, 75 Abs. 1 a S. 2 2 VwVf wegen ungenügenden Brandschutzes beim Bahnprojekt Stuttgart 21
Sehr geehrter Herr Präsident Hörster,
sehr geehrte Damen und Herren,
namens und in Vollmacht (hier folgen Namen und Anschriften der Antragsteller)
beantrage ich,
das Eisenbahnbundesamt als für die Planfeststellung beim Projekt Stuttgart 21 zuständige Behörde möge
Die DB AG weiß jedoch, dass es sich bei einem Brandfall im Tunnel nicht um einen so bezeichneten „worst case“ handelt, sondern in Wahrheit um einen durchaus wahrscheinlichen Fall (siehe brennender ICE bei Montabaur im Jahr 2018), der nach ihrer eigenen Aussage – wäre der Brand in einem Tunnel aufgetreten – „kaum“ beherrscht werden kann. Ausgangspunkt ihrer Planungen war die unzutreffende Behauptung, ICE-Züge könnten nicht in Brand geraten und im Tunnel in Brand geratene (andere) Züge könnten aus eigener Kraft noch aus einem Tunnel ins Freie fahren, um dort gelöscht werden zu können.
Zahlreiche Brandereignisse an Zügen und insbesondere die jüngsten Feststellungen zum Ablauf des ICE-Brandes bei Montabaur widerlegen beide Annahmen. Damit bestätigen sich die Vorwürfe eines dramatischen Versagens des Brandschutzes bei den bisherigen Planungen. Dass ein Zug – bei der Vielzahl von Tunnelstrecken bei Stuttgart 21 – auch in einem Eisenbahntunnel in Brand geraten und dort brennend liegen bleiben kann, ist somit keineswegs als „worst case“ zu bezeichnen. In der Anlage 1 haben wir zum Beweis alle bekanntgewordenen Zugbrände im Tunnel aufgelistet, in der Anlage 2 Brandereignisse bei Reisezügen und Bahnanlagen von 2000 bis 2020.
publish2020-07-04 08:00:57Aktuelles Anfragen und Anträge Leserbriefe und Offene Briefe Dokumente K21-neu- innerhalb eines ergänzenden Planfeststellungsverfahrens zum Projekt Stuttgart 21 Vorkehrungen und Auflagen gegenüber der Vorhabenträgerin anordnen, die geeignet sind, ein Versagen des Brandschutzes beim Brand eines Zugs in einem der S21-Tunnel, insbesondere auch im Fildertunnel als dem längsten Tunnel, auszuschließen, wie es § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG vorsieht;
- soweit jedoch festzustellen ist, dass der erforderliche Brandschutz wesentliche Mängel aufweist, die nicht oder – nach dem vorgerückten Stand des Bahnprojekts – nicht mehr durch eine Planergänzung behoben werden können, sodann die zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlüsse gemäß § 75 Abs. 1 a Satz 2 VwVfG aufheben.
- Rechtliche Ausgangslage
- Die Bestimmungen über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, also auch eines Planfeststellungsbeschlusses, kommen nach §§ 48, 49 VwVfG neben der Spezialnorm des § 75 Abs. 2 VwVfG insbesondere zur Geltung, wenn zur gesetzlichen Entscheidung der Sache nachträgliche Schutzmaßnahmen nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter abzuwehren (Fischer, in Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 3 Rn.236 mit Verweis auf BVerwGE 105,6).
- Ein Anknüpfungspunkt für die Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist die Auslagerung des Brandschutzes im Bescheid des EBA vom 23.04.2015.
Die DB AG weiß jedoch, dass es sich bei einem Brandfall im Tunnel nicht um einen so bezeichneten „worst case“ handelt, sondern in Wahrheit um einen durchaus wahrscheinlichen Fall (siehe brennender ICE bei Montabaur im Jahr 2018), der nach ihrer eigenen Aussage – wäre der Brand in einem Tunnel aufgetreten – „kaum“ beherrscht werden kann. Ausgangspunkt ihrer Planungen war die unzutreffende Behauptung, ICE-Züge könnten nicht in Brand geraten und im Tunnel in Brand geratene (andere) Züge könnten aus eigener Kraft noch aus einem Tunnel ins Freie fahren, um dort gelöscht werden zu können.
Zahlreiche Brandereignisse an Zügen und insbesondere die jüngsten Feststellungen zum Ablauf des ICE-Brandes bei Montabaur widerlegen beide Annahmen. Damit bestätigen sich die Vorwürfe eines dramatischen Versagens des Brandschutzes bei den bisherigen Planungen. Dass ein Zug – bei der Vielzahl von Tunnelstrecken bei Stuttgart 21 – auch in einem Eisenbahntunnel in Brand geraten und dort brennend liegen bleiben kann, ist somit keineswegs als „worst case“ zu bezeichnen. In der Anlage 1 haben wir zum Beweis alle bekanntgewordenen Zugbrände im Tunnel aufgelistet, in der Anlage 2 Brandereignisse bei Reisezügen und Bahnanlagen von 2000 bis 2020.
- Unter Berücksichtigung aller Umstände hätte die Genehmigungsbehörde das Rettungskonzept deshalb nicht ausklammern dürfen, sondern dieses wegen der Auswirkungen auf die bauliche Gestaltung vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens festlegen müssen. Die Notwendigkeit dieser im Regelwerk vorgesehenen Reihenfolge zeigt sich nun in den katastrophalen Mängeln des bisherigen Konzepts, die jetzt aufgedeckt wurden und unter II. aufgelistet werden.
- Die EBA-Tunnelrichtlinie S. 9 zu 1.3 Sicherheitsmaßnehmen, Rettungskonzept am Ende: „Die Ausgestaltung des Rettungskonzepts hat unmittelbaren Einfluss auf die bauliche Gestaltung des Tunnelbauwerks. Deshalb müssen die Einzelheiten vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens festgelegt sein.“Dies allein ist folgerichtig. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass – wie nach dem anerkannten „Stand der Technik“ erforderlich – z.B. bei der zweiten Stammstrecke zur Münchener S-Bahn eine dritte Röhre als Rettungstunnel gebaut oder Querschläge zur Entfluchtung der Menschen in kürzeren Abständen geschaffen werden können. Wenn diese Planung nicht bereits im Planfeststellungsverfahren einbezogen wird, ist ein wirksames Rettungskonzept hinterher nicht mehr zu verwirklichen. Genau dies haben die Vorhabenträgerin und das EBA regelwidrig unterlassen und stattdessen den Eindruck erweckt, als gäbe es praktisch keine Eintrittswahrscheinlichkeit für einen als nicht beherrschbar bezeichneten Brandfall im Tunnel.
- Ferner ist das Ausklammern des Rettungskonzepts unvereinbar mit dem kumulativen negativen Zusammenwirken einzelner genehmigter Planfeststellungs-Abschnitte und deren „Restrisiken“. Weil dies nicht berücksichtigt worden ist, versagt das Brandschutzkonzept insgesamt. Dieser grundlegende Ansatz entspricht der systematischen und der verfassungskonformen Gesetzesauslegung und findet sich bestätigt in der mittlerweile als dringlich anerkannten „Wirk-Prinzip-Prüfung“. Damit wird auch nachgewiesen, dass es nicht nur auf Einzelkomponenten, sondern auch auf das Gesamtsystem ankommt.Die brandschutzrechtlichen Genehmigungen werden an § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 AEG, § 2 Abs. 1 S. 1 EBO in Verb. mit den Normen, die den Stand der Technik abbilden (DIN-Normen, EBA-Richtlinien etc.), festgemacht, die klassisch der Gefahrenabwehr, nicht aber der Risikovorsorge dienen. Sie haben also nicht im Blick, wenn sich Gefahren „lediglich im Verbund mit anderen schädlichen Abläufen“ ergeben (siehe zur Entwicklung der Schutzpflichten-Dimension der Grundrechte BVerfG, Beschl. v. 14.01.1981, Az: 1 BvR 612/72, Rn. 52 – juris m.w.N.). Wenn man die höchste Priorität des Schutzes von Leib und Leben der Menschen – die vitale Basis aller Grundrechte – anerkennt (die einschneidenden Maßnahmen gegen den Corona-Virus stützen sich darauf), darf die Risikovorsorge bei den grundlegenden Weichenstellungen für das Großprojekt Stuttgart 21 keinesfalls ausgeklammert und damit trotz gewaltiger Wirkung für die Betroffenen ignoriert werden.So hat das BVerfG zum Atomgesetz festgestellt, die gesetzliche Entscheidung, ob Normen nicht nur der Gefahrenabwehr, sondern auch der Risikovorsorge dienen, hänge „von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen ab“ (BVerfG, Beschl. V. 08.08.1978, Az.: 2 BvL 8/77, Rn. 117 – juris). Das bestärkt verfassungskonform die Risikovorsorge bei der Anwendung eisenbahnrechtlicher Regelungen. Für einen Risikovorsorgegehalt in § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 AEG, § 2 Abs. 1 S. 1 EBO spricht auch der ihnen zugrunde liegende Art. 4 Abs. 1 lit. A) der Richtlinie (EU) 2016/798 („Verhütung von Unfällen“). Der Sinn und Zweck des § 4 AEG ist demgemäß neben der Gefahrenabwehr auch die Risikoreduzierung (so auch Hermes/Schweinsberg, in: Hermes/ Sellner (Hrsg.), AEG, 2. Auflage 2014, § 4 Rn. 50). Würde die Planfeststellungsbehörde die somit zu beachtende Risikokumulation bei brandschutzrechtlichen Genehmigungen nicht in die erforderliche Abwägung einbeziehen, würde sie die negative Wechselwirkung verschiedener Risiken sehenden Auges in Kauf nehmen. Dies kann im Sinne der rechtsstaatlich gebotenen Effizienz der Grundrechte nicht rechtens sein. Das Zusammenspiel der Faktoren muss also bei jeder Genehmigung beachtet werden. Allerdings liegt es im pflichtgemäßen behördlichen Ermessen, ob das zulässige Restrisiko durch Risikoakkumulation überschritten wurde, speziell dann, wenn es um die Beachtung der Grundrechte geht. Die Behörde muss zunächst alle für ihre Ermessensausübung einschlägigen Belange als solche erkennen. In einem zweiten Schritt müsste sie diese korrekt abstrakt bewerten, um sie anschließend entsprechend ihrer Bedeutung ins Verhältnis zueinander zu bringen. Dass die körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Leben grundrechtlichen Schutz beanspruchen, muss dabei in den letzten beiden Abwägungsschritten beachtet werden. Die Ausübung dieses Ermessens muss dargelegt werden und nachvollziehbar sein. Vorliegend handelt es sich wegen tatsächlicher Fehlerhaftigkeit des Rettungskonzeptes und tatsächlich bestehender erheblicher Gefahr für Leben und Gesundheit im Falle der Notwendigkeit einer Evakuierung im Tunnel im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 GG um einen Fall der Ermessensreduzierung auf Null und damit eines Anspruchs auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rn. 102a). Zwar ist eine Ermessensreduzierung auf Null sehr restriktiv und nur im Ausnahmefall anzunehmen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rn. 102b). Insbesondere hier bei Gefährdung besonders wichtiger Güter wie Leben und Gesundheit (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, Rn. 131) schrumpft jedoch das Ermessen angesichts des überragenden Gewichts des Grundrechtsschutzes und der mit dem bisherigen Konzept nicht beherrschbaren Risiken auf Null.
- Das Brandschutz- und Rettungskonzept der DB und die diesem folgende Einschätzung des EBA sind fehlerhaft. Sie beruhen auf einer Missachtung der EBA-Tunnelrichtlinie sowie auf der Fehlentscheidung durch Ausklammern der Bauausführung. Dieses Ausklammern führt angesichts der Häufung von Risikofaktoren und der daraus folgenden enormen Gefährdung höchster Grundwerte von Leib und Leben der Bahnreisenden zu einer ausweglosen Lage bei einen Brand im Tunnel.
- Im Sinne von § 18 Abs. 1 S. 3 AEG i.V. mit § 75 Abs. 1 a VwVfG sind Mängel bei der Abwägung der vom Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Vorrangig ist in diesem Falle die Planergänzung nach Ziffer a) des oben gestellten Antrags.
- Der DB AG war als Vorhabenträgerin durchaus bewusst, dass sie den Brandschutz der Bahnreisenden und ihrer Bediensteten auf 59 km Tunnelstrecke des Projekts Stuttgart 21 „nicht zielführend“ erreichen kann. Darüber hat sie die Genehmigungsbehörde getäuscht, um eine rechtswidrige Genehmigung zu erlangen. Denn die Fehlerhaftigkeit ihres Konzepts war aufgrund unzutreffender Annahmen offensichtlich. Obwohl ein Zugbrand im Tunnel durchaus nicht unwahrscheinlich ist, hat sie diesen nur als „worst case“ mit nicht beherrschbarem Verlauf angenommen und nicht als realistische Gefahr eingeplant, wie oben in Ziffer 2 zitiert und von ihr eingestanden (Gleiches gilt für ein Anhalten eines brennenden Zuges im Tunnel). Dies ist ein typischer, offensichtlich erheblicher Mangel, der dadurch aus dem Planfeststellungsverfahren bewusst ausgeklammert wurde.
- Die Nichtbeachtung der EBA-Tunnelrichtlinie durch das EBA ist offensichtlich rechtswidrig. Sie ist von der Vorhabenträgerin offenkundig bezweckt, um ein kaum beherrschbares Brandschutzproblem bis zur Inbetriebnahme von Stuttgart 21 zurückzustellen und vollendete Tatsachen für das Projekt zu schaffen.
- Nach der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG ist zwar das Ausklammern des Brandschutzes aus der Planfeststellung grundsätzlich zulässig, nicht aber unter Verstoß gegen die EBA-Tunnelrichtlinie und nicht, wenn eine nicht beherrschbare Situation beim Brand des Zuges im Tunnel zu erwarten ist. Diese Ausgangslage ist hier vorhanden und führt dazu, dass das EBA durch Beseitigung der Rechtsverstöße gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3, insbes. Ziffer 1-3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nachträglich für Abhilfe zu sorgen hat. II. Faktenprüfung nach heutigem Sachstand:
- Grundlagen der Erkenntnisse:
- Der Fleckbergtunnel ist zweigleisig und bietet daher weitaus günstigere Voraussetzungen für eine Fremdrettung.
- Er ist nur 1490 m lang (Fildertunnel fast 10 km).
- Es besteht ein Notausgangsstollen direkt ins Freie, der für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge befahrbar ist.
- Es sind drei Rettungsplätze im Freien vorhanden.
- Das Rettungskonzept sieht im Ereignistunnel Selbst- und Fremdrettung mit ungehinderter Zufahrt vor.
- Der erhebliche Zeitverlust durch Passieren einer Schleuse aus der Ereignisröhre in die sichere Röhre entfällt.
- Entstehungsgeschichte der Simulationen:
- Entrauchungssimulation Tiefbahnhof
- Entfluchtungssimulation Tiefbahnhof
- Löschwasserversorgung und Einsatzkonzept Tiefbahnhof (53 MW-Brand)
- Nachweis einer sicheren Trennung der Tunnel in den Übergangsbereichen einröhrig/zweiröhrig im Hinblick auf die jeweiligen (unterschiedlichen) Sicherheitskonzepte
- Entfluchtungssimulation Zug im Tunnel einschließlich Nachweis der Verhinderung von Rauchübertritt in den Querschlägen
- Nachweis der Rauch- und Abgasabführung (Löschfahrzeuge, Aggregate) in der nicht betroffenen Tunnelröhre
- Nachweis einer funktionierenden Löschwasserversorgung in allen Tunneln (max. 15 min nach Alarmeingang im gesamten Tunnel)
- Im Einzelnen zum Brandschutzkonzept bei S 21:
- Bei einem schweren Brandereignis wird die Fremdrettung von Personen, welche die Ereignisröhre nicht rechtzeitig aus eigener Kraft verlassen konnten, nicht möglich sein. Diese Personen werden wegen der viel zu langen Anmarschzeiten der Rettungskräfte bereits im Brandrauch umgekommen sein.
- Als zur Verfügung stehende Selbstrettungszeit wurden 15 Minuten angesetzt. Diese Zeit steht jedoch überhaupt nicht zur Verfügung, weil sich im Brandfall der Rauch viel schneller ausbreitet und die enthaltenen Giftgase viel schneller eine tödliche Konzentration erreichen.
- Der Simulation von Gruner wurden bei allen Parametern die jeweils günstigsten Werte zugrunde gelegt, weil sonst selbst die mit 15 Minuten viel zu hoch angesetzte Selbstrettungszeit schon rein rechnerisch nicht hätte eingehalten werden können. Dieses Vorgehen verschleiert die tatsächlich zu berücksichtigenden kumulierenden Gefahren im Brandfall des speziell durch seine Vielzahl von Tunnelstrecken und unterirdischen Bahnhöfen gekennzeichneten Projekts.
- In der Simulation wird unterstellt, dass der brennende ICE mittig zwischen 2 Rettungsstollen (Abstand 500 m) zum Stehen kommt und daher bis zum nächstgelegenen Querstollen höchstens 250 m zu bewältigen sind. Dabei wird offensichtlich ignoriert, dass der nächstliegende Rettungsstollen durch aufsteigende Rauchentwicklung oder den brennenden Zug selbst versperrt sein könnte, wodurch sich der Fluchtweg dann auf bis zu 500 m erhöhen würde.
- Erschwerend kommt im Fall der Verdoppelung des Fluchtwegs auf bis zu 500 Meter die Geschwindigkeit der Rauchausbreitung hinzu. Für einen Fluchtweg von 500 Metern steht nicht genügend Zeit zur Verfügung, denn die Flüchtenden werden weit früher von den tödlichen Rauchgasen eingeholt. Ohnehin ist in einer Paniksituation mit irrationalen Verhaltensweisen der Flüchtenden zu rechnen bis hin zu der Möglichkeit, dass alle Reisenden durch einen einzigen Rettungsstollen flüchten, auch wenn der zweite nicht versperrt sein sollte. Dies würde die Fluchtzeit ebenfalls verlängern und noch mehr Panik verursachen.
- Für die Berechnung der benötigten Zeit, um im Zuginnern zu den Türen zu gelangen, wurde die Simulation programmbedingt mit einem ICE ohne Sitze durchgeführt; ein indiskutables Vorgehen, welches nichts mit tatsächlich gegebenen Situationen bei der raschen Entfluchtung eines in Brand geratenen Zuges zu tun hat.
- Der bei dem alternativ zu untersuchenden Brand eines Doppelstockzuges entstehende Rückstau an den Treppen zwischen den beiden Etagen wurde nicht eingeplant.
- Die Ausstiegshöhe von den Zugtüren zu den Fluchtwegen beträgt über 90 cm, was für die meisten Menschen problematisch und für kleine Kinder, Ältere sowie Behinderte und Mobilitätseingeschränkte ohne fremde Hilfe unüberwindbar ist. Den Simulationen von Gruner wurde dennoch zugrunde gelegt, dass alle 1.757 Zuginsassen innerhalb von nur 2 Minuten über die im Zug mitgeführten Trittleitern aussteigen.
- Bei der Simulation des Ausstiegs über Trittleitern wurde nicht berücksichtigt, dass die vier Zugbegleiter die in den Wagendecken eines ICE 3 verstauten Trittleitern erst hervorholen und dann im Gedränge der Wartenden an den weit entfernten Wagentüren anbringen müssen, bevor das Verlassen des Zugs überhaupt möglich ist.
- Die von Gruner durchgeführte Simulation sieht den Ausstieg für alle 1.757 Insassen über Trittleitern an allen 16 Wagen vor. Dabei wurde jedoch nicht bedacht, dass ein ICE 3 insgesamt nur 4 solcher Trittleitern mit sich führt, nämlich nur im jeweils ersten und letzten Wagen eines Zugteils. Somit muss der Ausstieg aus allen übrigen Wagen ohne Zuhilfenahme von Trittleitern aus einer Höhe von über 90 cm erfolgen.
- Soweit überhaupt Rettungsleitern rechtzeitig angebracht werden können, behindern diese die Flüchtenden aus den dahinter liegenden Zugabteilen. Dies gilt insbesondere für Behinderte mit Gehhilfen oder gar Rollstühlen. Denn die Leitern ragen in den Fluchtweg und verengen diesen zusätzlich.
- Die Fluchtgeschwindigkeit vom Zug zum Querschlag wurde in der Simulation mit 1,34 m/ sec, also 80,4 m/min, angesetzt, obwohl das Regelwerk NFPA 130 weniger als die Hälfte, nämlich nur 38 m/min vorsieht. Denn auf den engen Fluchtwegen von nur 120 cm Breite, die teilweise sogar bis auf ca. 60 cm verengt sind, bestimmen die Langsamsten das Tempo und können nicht überholt werden.
- Auch der durch die engen Fluchtwege bewirkte Rückstau wurde nicht berücksichtigt. Nach den Richtlinien der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes benötigen die 1.757 Personen bei einer Fluchtwegbreite von hindernisbedingt nicht einmal durchgehend vorhandenen 120 cm eine erhebliche zusätzliche Zeitspanne zum Passieren der Engstellen.
- Obwohl selbst im günstigsten Fall bei einem mit 1.757 Personen voll besetzten Zug bei gleichmäßiger Aufteilung der Flüchtenden auf jeden Querschlag fast 900 Menschen durch jede der beiden Schleusen in die zweite Tunnelröhre fliehen müssen, wurden in der Folie 11 pro Schleuse nur mit 600 Personen gerechnet. Das Passieren der Schleusen dauert also selbst im günstigsten Fall 50 % länger als eingeplant. „In der Simulation wurden 800 Personen je Schleuse berücksichtigt; die übrigen ca. 160 Personen teilen sich annahmegemäß auf die jeweils 500 m entfernten Notausgänge auf, um längere Wartezeiten zu vermeiden“, wie es im Gruner-Bericht heißt. Damit wurden jedoch die Entfluchtungszeiten unzulässigerweise nach unten manipuliert.
- Nicht berücksichtigt wurde, dass erst dann in die zweite Röhre gewechselt werden kann, wenn der Bahnverkehr in der zweiten Röhre eingestellt ist. Nach überschlägiger Analyse dauert es mindestens 7 bis 8 Minuten ab Eingang der Brandmeldung bei der Fahrdienstleitung, bis die rettende zweite Tunnelröhre leergefahren ist. Erst dann kann diese über die Rettungsschleuse betreten werden. Das ist unannehmbar lange. Sollte indessen die Lage des Brandes und die Rauchausbreitung das rasche Erreichen eines nähergelegenen Rettungsstollens erlauben, ergibt sich eine widersinnige Situation: Je näher die Rettungsschleuse liegt und je früher die ersten Flüchtenden dort eintreffen, desto mehr Flüchtende stauen sich wegen der noch nicht leergefahrenen Rettungsröhre vor dem noch verschlossenen Schleusenausgang. Die Folge ist wiederum Panik unter den Nachdrängenden.
- Eben dieses durch die Rauchausbreitung hervorgerufene „Panikverhalten“ der Flüchtenden, insbesondere beim vorprogrammierten Stau, bleibt in den Simulationen gänzlich unberücksichtigt. Auch die Zeit bis zum Beginn der Fremdrettung ist unvertretbar lange.
- Wie Feuerwehrchef Dr. Frank Knödler, Branddirektion Stuttgart, in seinem Brief vom 30.08.2019 (Anlage 10) zutreffend ausführt, muss im Brandfall erst die Parallelröhre der betroffenen Röhre freigefahren werden. Nur durch diese „Sichere Röhre“ können dann die Rettungskräfte die Nähe des Brandortes erreichen und ausschließlich in der Sicheren Röhre Maßnahmen der Fremdrettung ergreifen. „Bevor die parallele Röhre nicht freigefahren ist, kann auch kein Einsatz der Feuerwehr im Tunnel stattfinden, da ein Vorbeifahren der Feuerwehrfahrzeuge an einem Zug im Tunnel nicht möglich ist.“
- Dauer bis zum Erreichen der „Sicheren Röhre“:
- Drastische Verkürzung der Evakuierungszeit durch Rauchgase:
- Als Hauptmangel des Brandschutz- und Rettungskonzeptes ist zu beanstanden, dass es keine Aussagen zur Rauchausbreitung bei der Entfluchtung gibt. Diese wurde überhaupt nicht untersucht. Deswegen wurde fälschlich angenommen, zur Evakuierung im Brandfall stünden 15 Minuten zur Verfügung.
- Der bei einem Zugbrand im engen S21-Tunnel freigesetzte Brandrauch breitet sich mit 2,5 – 3 m/s aus; das ist gut dreimal schneller als die mögliche Fluchtgeschwindigkeit der Menschen. Schon nach einer Minute hat sich demnach der Rauch um mindestens 150 m ausgebreitet, nach drei Minuten auf mindestens 450 m. Die Flüchtenden werden daher vom tödlichen Rauchgas eingeholt und kommen darin zu Tode, bevor die Rettungsstollen erreicht werden können. Die in den Simulationen angesetzten 15 Minuten für eine Selbstrettung stehen daher in Wahrheit nicht zur Verfügung. Das Szenario ist völlig realitätsfremd. Empirische Erfahrungen zeigen, dass bereits kurz nach Evakuierungsbeginn für alle Fahrgäste und Bahn-Mitarbeiter des Zuges, also für bis zu 1.757 Personen, akute Lebensgefahr durch den sich rasch ausbreitenden Rauch besteht. Das Todesrisiko liegt wegen der viel zu langen Entfluchtungszeit bei nahezu 100%!
- Rauchausbreitung im Brandfall in einem Tunnel:
- Verhinderung von Rauchübertritt in die „Sichere Röhre“:
- Verrauchen von Folgezügen
- Verrauchen der Gegenröhre durch Rezirkulation am Portal (bei ungünstigen Auf- und Abtriebs- Strömungen in zweiröhrigen Tunneln)
- Kurzzeitiger Rauchübertritt in Gegenröhre über Querschläge
- Raucheintritt in Schleuseninnenbereiche in Querschlägen und Rettungszu- bzw. -ausfahrten
- Verrauchen von abzweigenden Tunneln
- Unkontrollierte Rauchausbreitung am Ereigniszug und in der Ereignisröhre
- Unkontrollierte Luftqualität in der Nichtereignisröhre (z.B. bzgl. Schadstoffgehalt durch Rettungsfahrzeuge)“
- Schleusen der Rettungsstollen
- Jederzeit Zugang und Durchgang in die Gegenröhre ermöglichen
- Sperrung des Ausganges aus der Schleuse in die Gegenröhre, solange dort Zugverkehr herrscht
- Rauchübertritt von einer Röhre in die andere verhindern
- Dritte Röhre als Rettungsröhre:
- Sämtliche bisher für das Bahnprojekt Stuttgart 21 erteilten Planfeststellungsbeschlüsse klammern eine Betriebsgenehmigung für den Brandschutz aus. Dadurch werden rechtsstaatlich regelwidrig vollendete Tatsachen des Baufortschritts mit Milliardenaufwand geschaffen, als ob ein genehmigungsfähiger Brandschutz vorliegen würde oder unproblematisch erreichbar wäre. Dies erweist sich jedenfalls nach heutigen Kenntnissen als falsch, rechtswidrig und unverantwortlich. Ein Umsteuern ist umgehend unerlässlich.
- Das Projekt Stuttgart 21 hat in Bezug auf Zugbrände in Tunnelstrecken u.a. wegen der Quellgefahr des durchquerten Anhydrits verengte Tunnel-Sonderquerschnitte. Im Vergleich zu anderen Eisenbahntunneln in Deutschland liegt hier deshalb ein gefährliches Alleinstellungsmerkmal vor.
- Die Vorhabenträgerin hat insgesamt ein untaugliches Brandschutz- und Rettungskonzept vorgelegt, welches zudem die Tunnelrichtlinie des EBA außer Acht lässt.
- Die getroffenen Brandschutz- und Rettungsmaßnahmen bei der Planung der sehr zahlreichen und langen Tunnelstrecken des Projekts, insbesondere beim Fildertunnel, sind unzureichend. Die Gesamtrisiken übersteigen weit den hinzunehmenden Rahmen tolerierbarer Restrisiken bei Großprojekten dieser Art.
- Zugbrände sind in Deutschland, wie den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen ist, so häufig, dass bei den Tunnelstrecken von Stuttgart 21 mit einem brennend im Tunnel zum Halt kommenden Zug, den die Vorhabenträgerin selbst als „nicht beherrschbaren worst case“ bezeichnet, leider und auch wiederkehrend gerechnet werden muss. Es kann auch keineswegs ausgeschlossen werden, dass z.B. der Ausfall des Antriebs oder ein vom Zugsicherungssystem ausgelöster Zwangshalt den Zug am Ausfahren aus dem Tunnel hindert. Damit verstoßen Planung und Planfeststellungsbeschluss wegen des möglichen „nicht beherrschbaren Falls“ gegen den rechtlich vorrangigen Art 2 Abs 2 GG der Gefahrenabwehr für Leib und Leben.
- Das Eisenbahnbundesamt muss sich schlüssig davon überzeugen, dass die grundgesetzlich verbriefte Gefahrenabwehr eingehalten werden kann. Dies ist hier eindeutig nicht der Fall, sodass die Forderung nach Ergänzung der Planfeststellung – z.B. um dritte Röhren als Fluchtweg, breitere Fluchtwege und Querschläge in wesentlich engeren Abständen – unerlässlich ist.
- Sollte ein sicherer Rettungsweg im Brandfall technisch nicht bzw. angesichts des Baufortschritts nicht mehr möglich sein, sind alle Planfeststellungsbeschlüsse zu Abschnitten, welche Tunnelstrecken enthalten, aufzuheben, das Projekt Stuttgart 21 insgesamt zu stoppen und durch eine leistungsfähige sowie kostengünstigere Alternative, z.B. „Umstieg 21“, zu ersetzen.
- Auflistung der Zugbrände im Tunnel (hier als pdf-Datei)
- Auflistung der Brandereignisse bei Reisezügen und Bahnanlagen 2000 – 2020 (hier als pdf-Datei)
- Evakuierung eines Zuges im Tunnel (Folie 11 der DB Netze AG in der Folge der „Gruner-Expertise“) (hier als pdf-Datei)
- Schreiben der Ingenieure 22 vom 27.04.2020 an Dr. Florian Bitzer, DB PSU (hier als pdf-Datei)
- Evakuierungsbericht Karlheinz Rößler vom 16.09.2019 (hier als pdf-Datei)
- Pressemappe zur Einsatzübung im Fleckbergtunnel in Thüringen (hier als pdf-Datei)
- Schreiben des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration BW an Dipl.-Ing. Wolfgang Jakubeit vom 20.03.2020 (hier als pdf-Datei)
- Auswertung von Wikireal.org und den Ingenieure22 zu Sicherheitsrisiken bei den S-21-Tunneln (hier als pdf-Datei)
- Protokoll des Arbeitskreises Brandschutz vom 22.01.2014 (hier als pdf-Datei)
- Brief Dr. Frank Knödler vom 30.08.2019 (hier als pdf-Datei)
Stuttgart 21: Tunnel ohne Ende - Ausgabe 483 KONTEXT:Wochenzeitung
publish2020-07-01 07:00:00K21-neu ohne Kategorie- Stuttgart 21 macht Pendlern jahrelang Probleme Schwäbische
- Bahn will Gäubahn-Strecke in Deutschlandtakt einbinden | Stuttgart | SWR Aktuell Baden-Württemberg | SWR Aktuell SWR
- Stuttgart 21: Tunnel ohne Ende - Ausgabe 483 KONTEXT:Wochenzeitung
- Stuttgart 21 Gäubahn Tunnel: Verlängert sich Kappung der Gäubahn? Heidenheimer Zeitung
- Braucht Stuttgart weiteren Halt in City? - S 21-Verzug bringt Probleme für die S-Bahn Stuttgarter Zeitung
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(hier als pdf-Datei)
Nach dem Scheitern der S21-Filderplanung
Jetzt reinen Tisch machen!
Mit den heute bekannt gewordenen Plänen von Bundesverkehrsministerium und CDU, zwischen Flughafen und Rohrer Kurve einen weiteren Tunnel zu bauen, wird de facto eingeräumt, dass nach mehr als 25 Jahren Planung Stuttgart 21 an ganz zentraler Stelle nicht funktionieren würde. Erneut wird mit milliardenschweren Zusatzmaßnahmen eine „Optimierung“ oder „Verbesserung“ des Projekts versprochen, wo es sich doch nur wieder um einen sündhaft teuren Versuch handelt, noch irgendwie zu retten, was nicht mehr zu retten ist, damit Flughafen- und verkleinerter Hauptbahnhof den zukünftigen Bahnverkehr nicht völlig ausbremsen.
Einfach gesagt: Wahnsinn wird mit Wahnsinn bekämpft.
Schon die in der sogenannten „Schlichtung“ angekündigten Verbesserungen („Stuttgart21 plus“) waren ziemlich teure Bedingungen für die Fortführung des Projekts, die allesamt gebrochen wurden bzw. nicht realisierbar waren. Den fundamentalen Mängeln des Projekts kann mit noch so vielen Milliarden nicht abgeholfen werden. S21 bliebe ein Fass ohne Boden, betriebswirtschaftlich gesagt: weitere Investitionen sind sunk cost.
„Wir appellieren an die Verantwortlichen, jetzt Gesichtswahrungsprobleme zurück zu stellen und reinen Tisch zu machen.“ so Steffen Siegel, Vorsitzender der Schutzgemeinschaft Filder und Mitglied im Aktionsbündnis gegen S21.“ Am nächstliegenden und dringendsten, so Siegel, wäre eine Verständigung auf den Erhalt der Gäubahnführung über die Panoramastrecke.
Ergänzend Dipl.-Ing. Frank Distel, Bahnfachmann und stellvertretender Vorsitzender der Schutzgemeinschaft, zu den Ideen der Bahngutachter: „Der Planungsvorschlag der SMA Zürich im Auftrag des Bundesverkehrsministers für eine völlig neue Gäubahnführung auf den Fildern in einem langen Tunnel zeigt schonungslos die zahllosen Mängel und Fallstricke des Filderabschnitts auf. Offenkundig wird auch die Untauglichkeit der bisherigen Planung für den Integralen Taktfahrplan und die geforderte Verdoppelung der Schienenkapazität, beides Herzstücke der bahnpolitischen Klimapolitik der Bundesregierung!
Der Lösungsvorschlag mag mit Milliardenaufwand auf dem Filderabschnitt einige bahnbetriebliche Problempunkte beseitigen oder abmildern. Leider sieht er aber immer noch eine Führung der Gäubahn und des IC Stuttgart-Zürich durch den „brandgefährlichen“ Fildertunnel und den erwiesenermaßen viel zu klein dimensionierten Tiefbahnhof vor statt die bestehende Gäubahnführung zu erhalten.
Bevor weitere Unsummen mit erneut fragwürdigem Ergebnis investiert werden und weiter Jahre verloren gehen, sollte diese Situation zum Innehalten genutzt werden. Alle Beteiligten müssen sich – auch mit den sachkundigen Kritikern – an einen Tisch setzen, um Auswege aus dem für die Zukunft des Bahnverkehrs dramatischen Defiziten des geplanten Verkehrsknoten Stuttgart zu suchen. „Weitere Baumaßnahmen und Vergaben auf den Fildern und im Talkessel müssen solange eingestellt werden, bis eine Klärung herbeigeführt ist, die zu einem zukunftsfähigen Bahnverkehrs-Konzept führt.“, so Martin Poguntke, Sprecher des Aktionsbündnisses
Ziemlich auf dem Holzweg sei auch Regionalpräsident Thomas Bopp (CDU) mit seiner Forderung an die Umweltverbände, zu denen auch die Schutzgemeinschaft zählt, auf Einsprüche gegen die neuen Vorschläge zu verzichten. Die Perspektive und die eingebrachten Interessen der Umweltverbände sind grundsätzlich für jede größere Planung unverzichtbar. Insbesondere bei einem Großprojekt wie S21, dessen zentrales Element einen ökologisch unverantwortlichen Rückbau von Bahninfrastruktur darstellt, verbunden mit maßloser Bodenversiegelung, ist die Kritik durch diese Verbände, Bürgerbewegungen und die Zivilgesellschaft geradezu zwingend.
Das unbeirrte Weiterbauen an Stuttgart 21 stellt nicht nur für die mitverantwortlichen Grünen als Bannerträgerinnen des Klimaschutzes, sondern für die Politik insgesamt einen immensen Vertrauensverlust dar.
Kontakt:
Martin Poguntke, Steffen Siegel, Frank Distel, Werner Sauerborn
publish2020-06-27 10:14:56Aktuelles K21-neu PressemitteilungenStuttgart 21: Gäubahn unter die Erde? Heidenheimer Zeitung
publish2020-06-27 01:10:27K21-neu ohne Kategorie- Stuttgart 21 und Deutschlandtakt: „Eine Milliarde plus X“: Bund plant offenbar neuen Tunnel für die Gäubahn SWP
- Änderungen für Stuttgart 21 auf den Fildern? - Land begrüßt Pläne für neuen Gäubahntunnel Stuttgarter Zeitung
- Stuttgart 21: Neuer Tunnel hieße hohe Kosten und lange Bauzeit echo24.de
- Stuttgart 21: Gäubahn unter die Erde? Heidenheimer Zeitung
- Grüne fordern: Die Gäubahn nicht abhängen Neue Rottweiler Zeitung online
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Stuttgart 21: Katzenjammer um Flächennutzung - Ausgabe 482 KONTEXT:Wochenzeitung
publish2020-06-23 22:00:36K21-neu ohne Kategorie